Tracking & Einwilligung
Datenschutzerklärung erwähnt keinen AVV
Woran du es erkennst
Es sind Auftragsverarbeiter aktiv, aber die Datenschutzerklärung erwähnt keine Auftragsverarbeitung, keinen AVV/DPA und nicht Art. 28 DSGVO.
Warum es zählt
Art. 28 DSGVO verlangt einen Vertrag mit Auftragsverarbeitern. Fehlt jeder Hinweis in der Erklärung, ist die Information der Betroffenen unvollständig.
So behebst du es
- In der Datenschutzerklärung die Auftragsverarbeitung kenntlich machen (AVV/DPA, Art. 28, betroffene Anbieter).
- Für jeden genannten Auftragsverarbeiter prüfen, ob ein gültiger AVV vorliegt — oder den Dienst entfernen.