Tracking & Einwilligung

Datenschutzerklärung erwähnt keinen AVV

Üblicher Schweregrad: mittel · Aufwand: gering

Woran du es erkennst

Es sind Auftragsverarbeiter aktiv, aber die Datenschutzerklärung erwähnt keine Auftragsverarbeitung, keinen AVV/DPA und nicht Art. 28 DSGVO.

Warum es zählt

Art. 28 DSGVO verlangt einen Vertrag mit Auftragsverarbeitern. Fehlt jeder Hinweis in der Erklärung, ist die Information der Betroffenen unvollständig.

So behebst du es

  1. In der Datenschutzerklärung die Auftragsverarbeitung kenntlich machen (AVV/DPA, Art. 28, betroffene Anbieter).
  2. Für jeden genannten Auftragsverarbeiter prüfen, ob ein gültiger AVV vorliegt — oder den Dienst entfernen.

Zum Nachlesen